oben

Home (zur Startseite) >> www.saar-nostalgie.de


 

 

Die Verfassung des Saarlandes

 

 

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  

Weiter unten finden Sie den vollständigen Wortlaut unserer Verfassung inklusive aller Änderungen bis einschließlich 1958. Sie ist - mit weiteren Änderungen in späteren Jahren - die auch heute

noch geltende Verfassung des Bundeslandes Saar.


Inhalt dieser Seite:

 

a) Die Entstehungsgeschichte der Verfassung

b) Die Verfassung des Saarlandes von 1947 war eine Protektoratsverfassung.

c) Wortlaut der Verfassung

 


Die Entstehungsgeschichte der Verfassung

 

 

Nachdem amerikanische Truppen am 21. März 1945 im Saargebiet einmarschiert waren, beauftragte deren Befehlshaber Oberst Louis G. Kelly den Saarbrücker Rechtsanwalt Dr. Hans Neureuter mit der Bildung einer saarländischen Zivilverwaltung im neu geschaffenen Regierungspräsidium Saarbrücken und ernannte ihn zu dessen Präsidenten. Die Franzosen einigten sich am 22. Juni 1945 mit den Amerikanern und Briten über den Grenzverlauf ihrer Besatzungszone, die ihnen auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 zugestanden worden war. Zu ihr gehörte zunächst auch das Saarland.

 

Mit Schreiben vom 25. Juli 1945 wurde Neureuter aber mitgeteilt, dass dieses künftighin eine eigene Verwaltungseinheit bilden werde. Damit wurde es aus der französischen Besatzungszone wieder herausgelöst, und es unterstand fortan direkt der französischen Militärregierung. Militärgouverneur für den Bereich des Saarlandes wurde zunächst General Morlière. Diesen löste aber schon am 30. August 1945 Colonel Gilbert Grandval ab, der nun zum neuen Militärgouverneur des Saarlandes ernannt wurde. Damit stand er als Délégué Supérieur an der Spitze der französischen Militärregierung an der Saar.

 

Im Auftrag des französischen Außenministers Georges Bidault forderte Grandval am 13. Februar 1947 den Vorsitzenden der Vorläufigen Verwaltungskommission des Saargebiets, Erwin Müller, dazu auf, für die Ausarbeitung einer saarländischen Verfassung eine Kommission zu bilden. Diese stellte danach praktisch die Vorläuferin der späteren Saar-Regierung dar; sie stand aber voll unter der Kontrolle der französischen Militärregierung. Die zwanzig Mitglieder dieser Verfassungskommission wurden am 23. Mai 1947 entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit im Verhältnis der Ergebnisse der ersten Gemeinderatswahl im Saargebiet vom 15. September 1946 ausgewählt. Vorsitzender der Kommission wurde Johannes Hoffmann (CVP), Richard Kirn (SPS) war Vizepräsident.

 

Die französische Regierung hatte verschiedene Forderungen als unabdingbare Richtlinien vorgegeben, die die Lostrennnung des Landes von Deutschland, seinen wirtschafts- und währungspolitischen Anschluss an Frankreich und eine begrenzte innere Autonomie besiegeln sollten. Diese Leitlinien mussten in den Verfassungsentwurf übernommen werden. Die Mitglieder der Verfassungskommission erfüllten alle diese Forderungen. Sie nahmen die politische Abtrennung vom deutschen Vaterland in Kauf, um eine Eigenständigkeit zu erlangen, "die nicht dazu führen kann, dass das, was am Anfang mal große Narren in Frankreich vorhatten, die Saar einfach zu kassieren, zu annektieren", wie Franz Schlehofer, damaliger Leiter des Büros der Verfassungskommission, es formulierte. [1]

 

Die genannten Leitlinien wurden schließlich in der Präambel festgeschrieben, die den Sonderstatus der Saar verankern sollte. Der Verfassungsentwurf wurde am 25.September 1947 veröffentlicht.

 

Am 5. Oktober desselben Jahres wählten die Saarländer die Verfassung- gebende Versammlung, welche die Verfassung verabschieden sollte, mit folgendem Ergebnis: CVP 51,2 %, SPS 32,8 %, KPS 8,4 %, DPS 7,6 % (Wahlbeteiligung: 95,7 %).

 

Damit hatten sich 91,6 % der Wähler für die drei Parteien entschieden, die die Autonomie und den wirtschaftlichen Anschluss an Frankreich befürworteten (nur die KP war dagegen). Dieses Votum wurde als Zustimmung des Volkes zur Präambel der Verfassung gewertet, die somit auf demokratischem Wege zustande gekommen sei - obwohl die Wahl vorher nicht als Referendum über ihre Annahme deklariert worden war.

 

Am 8. November 1947 wurde die Verfassung durch die Verfassunggebende Versammlung verabschiedet. Das Saarland wurde dadurch zu einem (teil-)autonomen Staat mit parlamentarischem Regierungssystem. In der Präambel zur Verfassung wurden die Unabhängigkeit der Saar von Deutschland und ihr wirtschaftlicher Anschluss an Frankreich festgelegt. Der Französischen Republik oblagen außerdem die Auslandsvertretung und die Verteidigung des Landes, das dadurch faktisch zu einem französischen Protektorat wurde.

 

Die dem Saarland zugestandene innere politische Autonomie war begrenzt, denn auch seine Innenpolitik wurde (besonders in den ersten Jahren) von den Franzosen beeinflusst und kontrolliert. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Saar-Regierung nichts unternahm, was gegen die französischen Interessen im Saarland verstieß. Man kann also von einer Teilautonomie unter französischer Aufsicht sprechen.

 

Die französische Regierung stimmte am 15. Dezember 1947 der Verfassung des Saarlandes zu, und diese trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 67 am 17. Dezember 1947 in Kraft. Unabhängig davon blieb aber die bisherige Rechtsordnung ("Deutsches Recht") im Saarland weiterhin gültig, und auch auf kulturellem und kirchlichem Gebiet blieben viele Bindungen des Saarlandes an Deutschland erhalten.

Das Plakat von 1947 ist im Historischen Museum Saarbrücken ausgestellt.  

 

Nachdem die Verfassunggebende Versammlung ihre Arbeit beendet hatte, wurde sie am 17. Dezember 1947 zum ersten saarländischen Landtag umfunktioniert. Damit fungierte sie nun als Gesetzgebendes Organ des Landes. Die schon seit dem 8. Oktober 1946 bestehende Verwaltungskommission übernahm für wenige Tage die Funktion einer Übergangsregierung. Ihre Tätigkeit endete mit der Bildung der neuen Saar-Regierung unter Ministerpräsident Johannes Hoffmann am 20. Dezember 1947.

 

So begann die Ära des teilautonomen Saarstaats. Damit war die Arbeit der französischen Militärregierung an der Saar beendet, das Land blieb vom Deutschen Reich getrennt und hatte seine eigene Regierung. Deren Arbeit wurde von Gilbert Grandval im Auftrag der französischen Regierung überwacht (siehe unsere Seite Grandval).

 

(Die gesamte Entwicklung der Geschichte des Saarstaats finden Sie in unserer ausführlichen Zeittafel der geschichtlichen Entwicklung.

 

 

 


 

Empfehlenswerte Literatur zum Themenbereich Saarverfassung:

 

- Brosig, Rudolph. Die Verfassung des Saarlandes - Entstehung und Entwicklung. Köln; Berlin; Bonn; München: Heymanns, 2001

  (Annales Universitates Saraviensis, Bd. 131)  

 

- Brosig, Rudolph. Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Saarland. Saarbrücken, 2009.  

 

- Sander, Michael. Die Entstehung der Verfassung des Saarlandes. In: 40 Jahre Landtag des Saarlandes. Saarbr., 1987. S. 9 - 42.

 

- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Wendt/Rixecker. Verfassung des Saarlandes. Kommentar. Verlag Alma Mater, Saarbr.   Kostenlose Onlineausgabe unter

  http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20%28Endfassung%2022-06-09%29.pdf

 

- Den vollständigen Wortlaut der heute gültigen Fassung der Saarverfassung finden Sie als PDF unter:

 www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/100-1.pdf

 

 

 

 

 

Wortlaut der Verfassung des Saarlandes von 1947

 

mit allen offiziellen Änderungen der Jahre 1951 bis 1958

 

 

Hinweis: Wenn Sie diese - in grauer Schrift angegebenen - Änderungen anwenden, erhalten Sie den Wortlaut der Verfassung, wie sie im Saarland ab 1958, also ein Jahr nach dem politischen Anschluss an die Bundesrepublik, gültig war.

Sie wurde aber auch in den Jahrzehnten danach an zahlreichen weiteren Stellen geändert; diese Änderungen haben wir hier nicht berücksichtigt.

 

 

 Präambel

 

Das Volk an der Saar,

berufen,

 

 

nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches sein Gemeinschaftsleben kulturell, politisch, wirtschaftlich und sozial neu zu gestalten,

durchdrungen

 

 

 

von der Erkenntnis, daß sein Bestand und seine Entwicklung durch die organische Einordnung des Saarlandes in den Wirtschaftsbereich der französischen Republik gesichert werden können,

 

vertrauend

 

 

auf ein internationales Statut, das die Grundlage für sein Eigenleben und seinen Wiederaufstieg festlegen wird,

gründet seine Zukunft auf den wirtschaftlichen Anschluß des Saarlandes an die französische Republik und die Währungs- und Zolleinheit mit ihr, die einschließen:

- die politische Unabhängigkeit des Saarlandes vom Deutschen Reich,
- die Landesverteidigung und die Vertretung der saarländischen Interessen im Ausland durch die französische Republik,
- die Anwendung der französischen Zoll- und Währungsgesetze im Saarland,
- die Bestellung eines Vertreters der Regierung der französischen Republik mit Verordnungsrecht zur Sicherstellung
     der Zoll- und Währungseinheit und einer Aufsichtsbefugnis, um die Beobachtung des Statuts zu garantieren,
- eine Organisation des Justizwesens, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Rahmen des Statuts
     gewährleistet.

Der Landtag des Saarlandes, vom Volke frei gewählt, hat daher,

um diesem Willen verpflichtenden Ausdruck zu verleihen und - nach Überwindung eines Systems, das die menschliche Persönlichkeit entwürdigte und versklavte -, Freiheit, Menschlichkeit, Recht und Moral als Grundlagen des neuen Staates zu verankern, dessen Sendung es ist, Brücke zur Verständigung der Völker zu bilden und in Ehrfurcht vor Gott dem Frieden der Welt zu dienen,

die folgende Verfassung beschlossen:

 

I. Hauptteil. Grundrechte und Grundpflichten

 

1.  A b s c h n i t t .   D i e   E i n z e l p e r s o n


Artikel 1.
Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

 

Artikel 2. Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet.

 

Artikel 3. Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

 

Artikel 4. Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

 

Artikel 5. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Die Pressezensur ist unstatthaft.

Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

 

Artikel 6. Alle Saarländer haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

 

Artikel 7. Alle Saarländer haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen, sind verboten.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Alle Saarländer" ersetzt durch: "Alle Deutschen".
- im Abs. 2 wurden die Worte "die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen" ersetzt durch: "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen".

 

Artikel 8. Politische Kampfverbände sind verboten, ebenso Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:
"Artikel 8. Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz."

 

Artikel 9. Saarländer genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.

Jeder Saarländer ist berechtigt, auszuwandern.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden die Worte "Saarländer" ersetzt durch: "Deutsche".

 

Artikel 10. Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die verfassungsmäßige demokratische Grundlage angreift oder gefährdet.

Ob die Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdeweg der Verfassungsgerichtshof.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "verfassungsmäßige demokratische Grundlage" ersetzt durch: "freiheitliche demokratische Grundordnung".
- Absatz 2 wurde gestrichen.

 

Artikel 11. Kein Saarländer darf einer fremden Macht ausgeliefert werden, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Kein Saarländer darf aus dem Saarland ausgewiesen werden. Asylrecht kann demjenigen gewährt werden, der unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte außerhalb des Saarlandes verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.

Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 11 folgende Fassung:
"Artikel 11. Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.
Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt und in das Saarland geflohen ist.
Das Nähere regelt das Gesetz."

 

Artikel 12. Alle Menschen ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 12 Absatz 2 folgende Fassung:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

 

Artikel 13. Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.

Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.

Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

 

Artikel 14. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

 

Artikel 15. Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

 

Artikel 16. Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

 

Artikel 17. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

 

Artikel 18. Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.

Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

 

Artikel 19. Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.

 

Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

 

Artikel 20. Glaubt jemand durch die saarländische öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 20 das Wort "saarländische" gestrichen.

 

Artikel 21. Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber,Richter und Verwaltung unmittelbar.

 

 

2.  A b s c h n i t t .   E h e   u n d   F a m i l i e


Artikel 22.
Ehe und Familie genießen als die natürliche Grundlage des Gemeinschaftslebens den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.

Die Ehe beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

 

Artikel 23. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

 

Artikel 24. Die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern. Nur durch richterliche Entscheidung kann dieses Recht eingeschränkt oder entzogen werden.

 

Eheliche und uneheliche Kinder haben gleiche Rechte.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 24 Absatz 2 folgende Fassung:
"Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."

 

Artikel 25. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen leibliche, geistige oder sittliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinden haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

 

 

3. A b s c h n i t t.  E r z i e h u n g,  U n t e r r i c h t,  V o l k s b i l d u n g,  K u l t u r p f l e g e

 

Artikel 26. Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.

Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

 

Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.

Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.

Die öffentlichen Schulen sind Bekenntnisschulen. In diesen werden die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt.

Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann, weil wegen der geringen Zahl ein geordneter Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, haben diese das Recht in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu werden. Hierbei ist zu beachten, daß durch eine einklassige Schule ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Für die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichtes an solche Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.

Die Mittelschulen, Berufsschulen und höhere Schulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.

Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulart entscheidet einzig die Eignung. Begabten Minderbemittelten ist der Zugang zu den mittleren und höheren Schulen durch öffentliche Mittel zu ermöglichen.

 

Artikel 28. Privatschulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

Artikel 29. Der Religionsunterricht ist an allen Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten einen Unterricht in den allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen Sittengesetzes.

 

Artikel 30. Geschichte und politische Entwicklung des Saarlandes verpflichten alle Schulen zur Pflege des Geistes der Völkerversöhnung. Sie pflegen im Rahmen der christlichen und europäischen Kultur die deutsche Kultur und die deutsche Sprache und tragen durch die Lehre der französischen Sprache zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Saarland bei.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen."

 

Artikel 31. Die Ausbildung der Volksschullehrer erfolgt in konfessionellen Lehrerbildungsanstalten.

 

Artikel 32. Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen im Sinne des Artikels 30.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 32 die Worte "im Sinne des Artikels 30" gestrichen.

 

Artikel 33. Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.

Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.

Näheres bestimmt ein Landesgesetz.

 

Artikel 34. Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

 

 

4.  A b s c h n i t t .   K i r c h e n   u n d   R e l i g i o n s g e m e i n s c h a f t e n


Artikel 35.
Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet.

 

Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.

 

Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.

 

Artikel 36. Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.

Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.

 

Artikel 37. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

 

Artikel 38. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

 

Artikel 39. Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.

 

Artikel 40. Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

 

Artikel 41. Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

 

Artikel 42. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.

 

 

5.  A b s c h n i t t .   W i r t s c h a f t s-   u n d   S o z i a l o r d n u n g


Artikel 43.
Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen.

Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

 

Artikel 44. Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.

 

Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die Pflicht zur Arbeit.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung

"Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit."

 

Artikel 46. Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

 

Artikel 47. Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Schlichtungsverfahren sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Organisationen regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 47 Satz 1 folgende Fassung:
"Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht auf Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt".

 

Artikel 48. Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.

 

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

 

Artikel 49. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Artikel 50. Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen des Statuts.

Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956  wurden im Artikel 50 Absatz 1 die Worte "und im Rahmen des Statuts" gestrichen.

 

Artikel 51. Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 51 Absatz 2 die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt" gestrichen.

 

Artikel 52. Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.

Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.

In Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.

 

Artikel 53. Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.

Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.

Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Artikel 54. Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.

In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.

 

Artikel 55. Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.

Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.

Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.

 

Artikel 56. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.

 

Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Arbeitgeberorganisationen und die anerkannten Gewerkschaften auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.

Die anerkannten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Hierzu werden nur Gewerkschaften anerkannt, die unabhängig vom Arbeitgeber sind. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:

"Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen werden die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das Nähere regelt das Gesetz.".

 

Artikel 58. Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.

 

Artikel 59. Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften angeschlossen werden.

Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand.

 


II. Hauptteil. Aufgaben und Aufbau des Staates

 

1.  A b s c h n i t t .   G r u n d l a g e n

 

Artikel 60. Das Saarland ist ein autonom, demokratisch und sozial geordnetes Land und wirtschaftlich an Frankreich angeschlossen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Saarland ist ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland."

 

Artikel 61. Die Fahne des Landes besteht aus einem weißen Kreuz auf blau-rotem Grund.

Das Nähere darüber, sowie über das Landeswappen, bestimmt ein Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61. Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Das Nähere darüber sowie über das Landeswappen bestimmt ein Gesetz."

 

Artikel 62. Die oberste Gewalt geht vom Saarvolk aus.

Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus."

 

Artikel 63. Die aus dem Einbau der Saar in den französischen Wirtschaftsbereich und in das französische Zoll- und Währungssystem sich ergebenden Bindungen, gegenwärtige und zukünftige Abmachungen und die Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts und genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Landesrechts. Sie genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht."

 

Artikel 63. Die aus dem Einbau der Saar in den französischen Wirtschaftsbereich und in das französische Zoll- und Währungssystem sich ergebenden Bindungen, gegenwärtige und zukünftige Abmachungen und die Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts und genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Landesrechts. Sie genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht."

 

Artikel 64. Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.

 

 

2.  A b s c h n i t t .  W a h l e n   u n d   V o l k s a b s t i m m u n g e n


Artikel 65.
Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.

 

Artikel 66. Stimmberechtigt sind alle über 20 Jahre alten Saarländer beiderlei Geschlechts, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 20. Juli 1956 wurde der Artikel 66 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "Saarländer beiderlei Geschlechts" ersetzt durch: "Deutschen"
- der Absatz 2 wurde gestrichen.
 

 

3.  A b s c h n i t t .   O r g a n e   d e s   V o l k s w i l l e n s

 

1.  K a p i t e l  -  D e r   L a n d t a g
 

Artikel 67. Der Landtag ist die vom Volke gewählte Volksvertretung. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Der Landtag kann die gesetzgebende Gewalt nicht übertragen.

Er überwacht die Ausführung der Gesetze.

 

Artikel 68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:

"Artikel 68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat."

 

Artikel 69. Die Abgeordneten werden nach Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Der Landtag wird nach Ablauf der ersten auf fünf Jahre festgesetzten Legislaturperiode kreisweise neu gewählt. Danach finden alle zwei Jahre in einem der drei Wahlkreise Neuwahlen für sechs Jahre statt. Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

 

Durch Gesetz vom 10. April 1953 erhielt der Artikel 69 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Wahlperiode des Landtages wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtags. Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach Ende der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am fünfzehnten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 69 Absatz 1 aufgehoben.

 

Artikel 70. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung. Es finden jährlich zwei ordentliche Tagungen statt: Vom 1. Mittwoch des November bis spätestens Ende Dezember und vom 1. Mittwoch des März bis spätestens Ende Mai.

Der Landtagspräsident mut den Landtag im Laufe eines Jahres zu zwei weiteren Tagungen von je einem Monat Dauer einberufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten es verlangen.

In außergewöhnlichen Fällen kann er den Landtag auf Antrag der Regierung zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung.

 

Artikel 71. Der Landtag kann sich durch Beschluß der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.

Die Auflösung muß vom Präsidenten des Landtages vollzogen werden, wenn der Landtag der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragene Regierung ermöglicht.

Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung des Landtages statt.

 

Artikel 72. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Das Präsidium führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages.

 

Artikel 73. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung, er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Landeshaushaltes und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

 

Artikel 74. Der Landtag verhandelt öffentlich.

Auf Antrag der Landesregierung oder 10 seiner Abgeordneten kann der Landtag mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.

Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 74 Abs. 2 die Zahl "10" ersetzt durch: "5".

 

Artikel 75. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

 

Artikel 76. Der Landtag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.

 

Artikel 77. Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde dem Artikel 77 folgender Absatz angefügt:
"Die Entscheidungen des Landtages können durch Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden."

 

Artikel 78. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Bevollmächtigten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen auf ihre Verlangen auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.

 

Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen die Mitglieder der Landesregierung ohne ihre Bevollmächtigten zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

 

Artikel 80. Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

 

Artikel 81. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Drittel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.

Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.

Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.

Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

 

Artikel 82. Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

 

Artikel 83. Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages während einer Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Tagung ausgesetzt.

 

Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel 83 folgende Fassung:

"Artikel 83. Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.
Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 während der Tagung vom Landtag zu treffenden Entschließungen können zwischen zwei Tagungen von dem Präsidialausschuß getroffen werden."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im im Artikel 83 Abs. 4 das Wort "Präsidialausschuß" ersetzt durch: "Präsidium".

 

Artikel 84. Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

 

Artikel 85. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

 

Artikel 86. Die Vorschriften der Artikel 82, 83, 84 und 85 gelten für das Landtagspräsidium auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen und nach der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.

 

Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Vorschriften der Artikel 82 bis 85 gelten für das Landtagspräsidium auch für die Zeit nach der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.

 

Artikel 87. Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.

 

 

2.  K a p i t e l .  D i e   L a n d e s r e g i e r u n g


Artikel 88.
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie übt die vollziehende Gewalt als oberste Behörde aus.

 

Artikel 89. Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister.

 

Nach Ablauf der ersten Legislaturperiode kann der neugewählte Ministerpräsident nicht länger als drei Jahre im Amt bleiben. Er kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden.

 

Artikel 90. Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit gestellt werden. Die Abstimmung über die Frage des Vertrauens darf frühestens zwei Tage und muß spätestens sieben Tage nach Schluß der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Wird dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem Minister das Vertrauen entzogen, so haben sie die Geschäfte bis zur Übernahme ihrer Ämter durch ihre Nachfolger weiterzuführen.

Artikel 91. Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.

 

Artikel 92. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Artikel 93. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik.

Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig.

Die Landesregierung trägt gegenüber dem Landtag die Gesamtverantwortung für ihre allgemeine Politik und jeder Minister die Einzelverantwortung für seinen Geschäftsbereich.

 

Artikel 94. Die Landesregierung ernennt und entlässt die Staatsbeamten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 94 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Landesregierung ernennt und entläßt die Staatsbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

 

Artikel 95. Ein Todesurteil darf nur vollstreckt werden, wenn die Landesregierung einstimmig zugestimmt hat.

Die Ausübung des Begnadigungsrechtes wird durch Gesetz geregelt.

Amnestie bedarf eines Gesetzes.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 95 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Todesstrafe ist abgeschafft."

 

Artikel 96. Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten und jeden Minister vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie schuldhafterweise die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.

Das Nähere regelt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof.

 

Artikel 97. Abkommen oder Vereinbarungen, die im Rahmen des Statuts von der Landesregierung oder dem ihr beauftragten Minister abgeschlossen werden, bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Landtages.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 97 folgende Fassung:
"Artikel 97. Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten."

 

3.  K a p i t e l .   D e r    V e r f a s s u n g s g e r i c h t s h o f


Artikel 98.
Es wird ein Verfassungsgerichtshof mit dem Sitz in Saarbrücken gebildet. Seine Zuständigkeit, soweit sie nicht bereits durch die Verfassung bestimmt ist, sowie seine Organisation werden durch Gesetz geregelt.

 

Artikel 99. Für die Auslegung der Verfassung ist allein die Verfassungskommission des Landtages zuständig, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode gewählt wird. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Für die Auslegung der Verfassung und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist allein der Verfassungsgerichtshof zuständig."

 

 

4.  A b s c h n i t t .   D i e   G e s e t z g e b u n g

 

Artikel 100. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.

 

Artikel 101. Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Gesetz muß zum Volksentscheid gebracht werden, wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten es beantragt, und ein Drittel der Wahlberechtigten den Antrag unterstützt. Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht dem Volksentscheid.

Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag das Gesetz nachträglich beschließt.

Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

 

Artikel 102. Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt. Über den Haushaltsplan, die Abgabengesetze und Besoldungsordnungen findet kein Volksentscheid statt.

 

Artikel 103. Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die dem Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit dreiviertel Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 103 folgende Fassung:
"Artikel 103. Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt."

 

Artikel 104. Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung und dem Statut beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und binnen zwei Wochen im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 104 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und innerhalb eines Monats im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.".

 

Artikel 105. Gesetze treten, soweit sie oder das Statut nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 105 die Worte "oder das Statut" gestrichen.

 

Artikel 106. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen, die Landesregierung.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 106 die Worte "soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen" ersetzt durch: "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".

 

 

5.  A b s c h n i t t .   D a s   F i n a n z w e s e n

 

Artikel 107. Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.

Kommt das Gesetz vor Ablauf des Rechnungsjahres nicht zustande, so kann die Regierung ein Zwölftel des vorjährigen Haushaltsplanes in Einnahme und Ausgabe pro Monat dem neuen Haushalt bis zur Verabschiedung eines ordentlichen Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr zugrunde legen. Die Ausgaben des Landes werden in der Regel für ein Rechnungsjahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.

Der Haushaltsplan darf nur finanzielle Bestimmungen enthalten.

 

Artikel 108. Steuern und Abgaben dürfen unbeschadet der sich aus dem wirtschaftlichen Anschluß ergebenden Maßnahmen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.

Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 108 Absatz 1 folgende Fassung:
"Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnung erhoben werden.".

 

Artikel 109. Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Finanzminister nach Abschluß eines Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung.

Die Rechnungsprüfung ist durch besonderes Gesetz zu regeln.

 

Artikel 110. Eine Überschreitung des Voranschlages bedarf der Bestätigung des Landtages.

Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Regierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

 

Artikel 111. Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf oder für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.

Ohne Zustimmung des Landtages können weder Anleihen des Landes aufgenommen, noch Sicherheitsleistungen zu Lasten des Landes übernommen werden.

Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Haushaltes nicht an die Genehmigung des Landtages gebunden.

 

 

6.  A b s c h n i t t .   R e c h t s p f l e g e

 

Artikel 112. Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft.

Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.

 

Artikel 113. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Ihnen obliegt nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die allein der vom Landtag gewählten Verfassungskommission zusteht.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 113 Absatz 2 gestrichen.

 

Artikel 114. Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.

Nach vorläufiger Anstellung werden die Richter auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.

Für die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit ist die Landesregierung zuständig.

Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes gericht oder die Entfernung vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Ansätze gelten nicht für Laienrichter.

Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Artikel 115. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die nach dem Gesetz gestellten Verwaltungsgerichte.

 

 

7.  A b s c h n i t t .   V e r w a l t u n g   u n d   B e a m t e
 

Artikel 116. Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

 

Artikel 117. Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung obliegt den Beamten. Die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte ist zulässig.

 

Artikel 118. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.

 

Artikel 119. Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen.

Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.

Gegen jede dienstliche Straferkenntnis muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein. In die Akten über die Person des Beamten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.

Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakten zu gewähren.

Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.

 

Artikel 120. Verletzt ein Beamter oder Angestellter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte oder Angestellte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten oder Angestellten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Artikel 121. Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind auf die Verfassung zu vereidigen. Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze des Staates zu beachten, zu befolgen und zu verteidigen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 121 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und zu befolgen."

 

 

8.  A b s c h n i t t .   K o m m u n a l e   S e l b s t v e r w a l t u n g


Artikel 122.
Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.

 

Artikel 123. Gemeinden und Gemeindeverbände entscheiden im Rahmen der ihnen durch Gesetz gegebenen Zuständigkeit über alle Angelegenheiten die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Bevölkerung ihres Gebietes betreffen.

 

Artikel 124. Gemeinden und Gemeindeverbänden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden.

 

Artikel 125. Die Finanzhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet.

Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleiches zu sichern.

 

Artikel 126. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nach Maßgabe des Gesetzes Vertretungskörperschaften zu wählen. Hierbei finden die Grundsätze der Wahlvorschriften zum Landtag entsprechende Anwendung.

 

Artikel 127. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. Diese beschränkt sich darauf, daß die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.

 

Artikel 128. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Organen des Staates ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 128 die Worte "des Verwaltungsgerichtes" ersetzt durch: "der Verwaltungsgerichte".
 

 

III. Hauptteil.  Schluß- und Übergangsbestimmungen
 

Artikel 129. Das Abkommen über Steuerwesen und Haushalt und das Abkommen über die Rechtspflege, die dieser Verfassung als Anlage beigegeben sind, werden im Saarland Bestandteil der Verfassung sein.Nach der Regierungsbildung ist die Regierung des Saarlandes ermächtigt, diese Abkommen zu unterzeichnen.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 129 gestrichen.

 

Artikel 130. Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht Bestimmungen zur Überwindung von Nationalsozialismus und Militarismus zur Wiedergutmachung des von ihnen verschuldeten Unrechts entgegengehalten werden.

 

Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 der Artikel 130 gestrichen.

 

Artikel 131. Der Verfassunggebende Landtag gilt von der Verkündung der Verfassung ab als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung, die vorläufige Verwaltungskommission des Saarlandes als Übergangsregierung bis zum Amtsantritt einer verfassungsmäßigen Landesregierung.

 

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 der Artikel 131 gestrichen; war bereits mit der Wahl zum Landtag von 1952 gegenstandslos geworden.

 

Artikel 132. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.

 

Artikel 133. Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

 

verkündet am 17. Dezember 1947.

 

Saarbrücken, den 15. Dezember 1947

 

Gesetzgebende Versammlung des Saarlandes

Der Präsident
Johannes Hoffmann

 

Der Schriftführer
Karl Hoppe

 

 

 Quellen:

 Amtsblatt des Saarlandes 1947 S. 1077ff

 http://www.verfassungen.de/de/saar/saarland47-index.htm

 


Diese Seite wurde begonnen am 26.2.2014 und zuletzt bearbeitet am 15.7.2017.

 

 

 

nach oben

arrow4_u.gif

|

arrow4_L.gif zurück <---------> weiter arrow4_R.gif

wwwonline-casino.de

 

(Gesamt seit 2008)

 

Home (zur Startseite) >> www.saar-nostalgie.de